Alle Menschen sollen am Wirtschaftsleben teilhaben können. Dafür hat die EU die Richtlinie 2019/882 erlassen, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss.
Mit dem „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) setzt Deutschland die „Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie“ um. Für öffentliche Einrichtungen gilt diese Pflicht bereits.
Unternehmen* müssen ihre Produkte und Dienstleistungen bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten.
Für Dienstleistungen soll es Ausnahmen für „B2B-Geschäfte“ und „Kleinstunternehmen“ (weniger als zehn Personen beschäftigt und maximal 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) geben. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.
Gesetzestext, 07/2021 (PDF)
Verordnung, 06/2022 (PDF)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de).
BFSG § 2 Begriffsbestimmungen Abs. 26.
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr' digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden
Aus unserer Sicht zählen dazu:
Zu den Anforderungen für Websites zählen unter anderem
Die Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder von 10 000 € bis 100 000 € verhängen.
Wer sich als Verbraucherin oder Verbraucher dennoch in seinen Rechten verletzt sieht, steht nicht allein, sondern kann sich in der Durchsetzung der eigenen Rechte unterstützen lassen. Wenn bestimmte Produkte oder Dienstleistungen den Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht entsprechen, können Verbraucher*innen bei der zuständigen Landesbehörde zur Marktüberwachung beantragen, dass Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die Standards nicht einhalten. Wird dies von der Behörde abgelehnt, steht der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte offen.
Verbraucher*innen können sich aber auch durch einen Verband vertreten lassen – entweder direkt durch Prozessvertretung oder auch über eine sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft. Das bedeutet, dass der Verband nicht nur im Namen, sondern an Stelle des Verbrauchers handelt. Auch ein eigenes Verbandsklagerecht für Verbände und qualifizierte Einrichtungen ist vorgesehen.
Quelle: „Einhaltung und Kontrolle der Standards“ auf www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html
Wir können und dürfen keine Rechtsberatung durchführen. Lassen Sie sich ggf. juristisch beraten.
Vereinbaren Sie unter Tel. 0381 5191502 einen Termin für ein unverbindliches Beratungsgespräch oder nutzen Sie nachfolgendes Formular für Ihren Terminvorschlag!