Abmahngefahr bzgl. DSGVO

23.05.2018

"Nach Ansicht von Helmut Köhler, einem der führenden Wettbewerbsrechtler Deutschlands, lässt sich Paragraph 3a UWG, auf den sich solche Abmahnungen in der Vergangenheit oft berufen haben, auf die DSGVO nicht anwenden, weil die Verordnung ihrerseits bereits einen Sanktionskatalog enthält. Will sagen: Wer gegen das DSGVO verstößt, kann nicht wegen des Verstoßes gegen das UWG abgemahnt werden. Ob diese Interpretation in der Rechtsprechung Bestand haben wird, müssen jedoch die Gerichte entscheiden."
Quelle: InternetWorld

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